(glh). Vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz hat Richterin Angelika Heinrichs am Donnerstag im Lampertheimer Amtsgericht den 53-jährigen K. frei gesprochen. Die von einem Zeugen erhobene Beschuldigung, der Bibliser Landwirt habe seiner Rottweiler-Hündin eine Kette um den Hals gelegt und sie durch Hochziehen mit einem Gabelstabler erhängt, konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund stellt laut Tierschutzgesetz eine Straftat dar. Der Angeklagte äußerte sich nicht zu den Geschehnissen, die sich Mitte Januar auf seinem landwirtschaftlichen Gelände außerhalb von Biblis ereigneten.
Der besagte Zeuge, ein polnischer Hilfsarbeiter, erzählte der Bibliser Verwaltungsangestellten J. von der Tötung des Tieres, die er gesehen habe. Die Frau verständigte daraufhin das Heppenheimer Veterinäramt, der Kadaver des Rottweilers wurde von Amtstierarzt F. an der von dem Zeugen bezeichneten Stelle im Misthaufen aufgefunden. Weil der Amtstierarzt die Todesursache des Hundes nicht klar feststellen konnte, schickte er den eingefrorenen Tierkörper nach Limburg zur Sektion.
Die durchführende Veterinärpathologin K. erläuterte im Zeugenstand ausführlich die Ergebnisse ihrer Untersuchungen: Die Hündin wies Verletzungen am Schädel auf, Augenhöhle, Stirn- und Nasenbein seien gebrochen gewesen, im Gehirn habe es jedoch keine Blutungen gegeben. Zwischen dem zweiten und dritten Halswirbel wurde eine Ruptur entdeckt, die mit geringer Blutung einherging und auf eine Gewaltanwendung hindeute. Am Hals des Rottweilers seien Rötungen sichtbar geworden, die aber aufgrund des Einfrierens und Auftauens des Kadavers nicht eindeutig auf ein Erhängen schließen lassen.
Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, dass der Hund noch nie aggressiv gewesen sei, aber an dem fraglichen Tag aus seinem Zwinger ausgebrochen und in die benachbarte Box eines Schweines eingedrungen sei. Das Schwein habe tot auf dem Boden gelegen, der Angeklagte habe mehrfach versucht, den Rottweiler am Halsband wegzuziehen. Plötzlich sei der Hund auf den Beschuldigten losgegangen, mit einer Schaufel habe K. sich verteidigt und dem Tier auf den Kopf geschlagen. „Ich hatte Angst um meinen Mann“, erinnerte sich die Ehefrau. Diese Version des Hergangs, der zum Verenden der Hündin führte, stützte die Stieftochter des Angeklagten.
Der Belastungszeuge ist nicht auffindbar, er ist vermutlich nach Polen zurückgekehrt. Da auch von der sachverständigen Pathologin keine sicheren Beweise für eine Tötung des Rottweilers durch Erhängen erbracht werden konnten, beantragte Oberamtsanwältin Claudia Metscher einen Freispruch für K. – er habe in Notwehr gehandelt und den Hund offenbar mit dem Schaufelschlag zu Tode gebracht.
Die vorliegenden Fakten ließen Raum für Spekulationen in verschiedene Richtungen, die festgestellten Druckmarken am Hals des Tieres könnten durchaus von dem geschilderten Wegziehen aus der Schweinebox stammen.
Richterin Heinrichs verkündete den Freispruch „Im Zweifel für den Angeklagten“ am Ende der eineinhalbstündigen Verhandlung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Hund in Notwehr getötet