Siebenjähriger von Hund verletzt: Kind selbst schuld
Kein Schmerzengeld: Der Bub sei gewarnt worden, das Tier nicht beim Schlafen zu stören, betont der OGH. Dieser Hinweis sei ausreichend gewesen.
[WIEN] 7000 Euro Schmerzengeld begehrte ein Kind, das von einer Deutschen Dogge verletzt wurde. Doch der Bub bekommt nichts: Denn das Kind hätte den Hund nicht beim Ausruhen in seinem Körbchen stören dürfen, befanden die Gerichte.
Ereignet hatte sich der Fall, als der Bub zusammen mit seinem Vater, dessen Ehefrau und zwei Stiefgeschwistern zu Gast bei einer anderen Familie war. In dem Haus lebte eine Deutsche Dogge, 80 cm hoch und 50 Kilo schwer. Der Hund galt als an Kinder gewöhnt, lebte bereits seit zwei Jahren im Haushalt und war bisher nicht weiter auffällig geworden. Der siebenjährige Bub kannte die Dogge und war auch sonst an Tiere gewöhnt, weil sein Vater einen Hund hält. Die Kinder wurden zudem darauf hingewiesen, dass sie die Dogge nicht stören sollten, wenn sie in ihrem Körbchen schläft.
Zunächst ging alles gut: Die Kinder spielten im ersten Stock des Hauses, die Erwachsenen und der Hund hielten sich im Erdgeschoß auf, wo sich auch die Küche befand. Der Hunger brachte den Siebenjährigen dazu, in die Küche herunterzukommen um nachzufragen, ob denn das Essen schon fertig sei. Die Erwachsenen ließen den Buben wissen, dass die Pizza noch auskühlen müsse. Er solle wieder spielen gehen, man werde ihn rufen, sobald das Essen fertig sei. Nun aber ging der Bub zum Hundekorb, in dem die Dogge gerade schlief. Entweder rutschte der Siebenjährige bereits auf Knien zum Korb oder er kniete sich abrupt vor dem Tier hin, so genau konnte dies im Prozess nicht mehr festgestellt werden. Der Hund jedenfalls schreckte auf, drehte seinen Kopf in Richtung des Buben und „streifte“ ihn mit einem Zahn an der Wange. Das Kind erlitt eine stark blutende Wunde.
Hund ausreichend verwahrt?
Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob der Hundehalter sein Tier ausreichend verwahrt hatte – oder ob er für das Schmerzengeld sowie alle etwaigen künftigen gesundheitlichen Folgen, die sich aus dem Vorfall ergeben, einstehen muss. Der Hundebesitzer erklärte vor Gericht, dass die Verletzungen nicht von einem Biss stammten, sondern Folge eines „Schreckreflexes“ des Hundes seien. Der Anwalt des Buben betonte hingegen, dass man das große Tier besser verwahren müsse, wenn mehrere Kinder anwesend sind.
Nicht abrupt nähern
Sowohl das Bezirksgericht Schwechat als auch das Landesgericht Korneuburg entschieden aber gegen den Buben, der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil. Zwar sei grundsätzlich selbst bei gutartigen Tieren Vorsicht geboten, wenn sie in die Nähe von kleinen Kindern kommen. Aber von einem siebenjährigen Buben, der regelmäßig Kontakt mit Hunden habe, könne man schon erwarten, dass er sich dem schlafenden Tier nicht abrupt nähert. Schließlich sei der Bub an dem Tag auch noch einmal ausdrücklich vor dieser Gefahr gewarnt worden.
Dem Hundehalter könne man also keinerlei Vorwurf machen, urteilte der Gerichtshof (2 Ob 167/ 12s). Der Bub bekommt somit keine Entschädigung für seine Schmerzen.
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