chino hat geschrieben:Falls ja, hätte wohl der Bruder das Mädel gar nicht mit dem Hund rausgehen lassen dürfen, sofern sie nicht auch selbigen Nachweis hat, oder?
Falls es sich wirklich um einen Bullterrier gehandelt hat, wäre das in Bayern ein Kat. II - Hund, dessen Gefährlichkeit vermutet, durch einen Wesenstest aber widerlegt werden kann.
Aufgrund des (positiven) Wesenstestes erstellt die zuständige Gemeinde dann ein sog. Negativzeugnis.
Für Tiere, die das für einen Wesenstest erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, wird ein vorläufiges befristetes Negativzeugnis ausgefertigt.
Die genaue Vorgehensweise ist in Bayern nicht durch materielles Recht (also durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung)
sondern durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt.
Verwaltungsvorschriften sind "innerbetriebliche" Handlungsanweisungen, die zwar die Behörde binden, aber keine Aussenwirkungen besitzen.
Die einschlägige Verwaltungsvorschrift für das Halten gefährlicher Tiere findet sich hier
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... focuspointDort ist in Ziff. 37.6 (Absatz 3) geregelt, dass die Erlaubnis (Negativzeugnis) zur Haltung eines Kampfhundes die vollziehbare Auflage enthalten soll, dass der Hund außer vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf. Das Mitführen des Erlaubnisbescheids kann vorgeschrieben werden.
Es ist nun - leider, leider
- erforderlich, sich mit einigen verwaltungsrechtlichen Begriffen zu befassen.
Es gibt die sog. gebundenen" Vorschriften, in denen der Verwaltung genau vorgeschrieben wird, was sie darf oder auch nicht darf.
Dies ist gekennzeichnet durch Begriffe wie "ist zu..., muss..., darf nicht..., hat zu......
Wenn im Gesetz/Verw.-Vorschrift also steht: "Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Antragsteller volljährig, gesundheitlich geeignet und nicht vorbestraft ist" - dann ist sie zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind, ob es der Behörde passt oder nicht.
Dann gibt es die sog. Ermessensverwaltung, bei der dieselbige die Möglichkeit hat - sachgerechte Erwägungen vorausgesetzt - im Rahmen des vorgebenen Ermessens rechtmäßig unterschiedliche Maßnahmen zu treffen.
Dies ist gekennzeichnet durch Begriffe wie "kann...", "von - bis" oder (bei Gebühren) "bis zur Höhe von......"
Wenn da steht: die Erlaubnis kann bis zur Dauer eines Jahres erteilt werden, dann kann sie eben bis zu 1 Jahr, für 9 Monate oder auch nur für 6 Wochen erteilt werden, je nach Einzelfall und Umständen. Sie darf nur nicht für 15 Monate erteilt werden.
Und es gibt den Sonderfall des sog. "bedingten Muss", gekennzeichnet durch den Begriff "soll". Das ist üblicherweise ein Fall der gebundenen Verwaltung, allerdings besteht bei Vorliegen atypischer Ausnahmegründe die Möglichkeit, von der Vorgabe abzuweichen.
Wenn in Ziff. 37.6 der VV also steht: ...die Auflage enthalten
soll, ausser vom Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen....., dann muss die Behörde im Negativzeugnis - so der Hundehalter (also der Bruder) so eine Erlaubnis überhaupt besitzt) auch die Schwester aufführen.
Und da in der o.a. VV nicht zwischen vorläufigem und endgültigem Negativzeugnis unterschieden wird, gilt die Regelung eben auch für diesen Fall.
Und so wird sich in den nächster Tagen ein bay. Ordnungsbeamter über den Fall beugen und zunächst mal "sakra, verfluacht, Hund damischer" knurren. Und dann wird er seine Vorschriften anschauen, sorgfältig prüfen und überlegen, was nun zu geschehen hat. Und er wird weiterhin sorgfältig prüfen, ob man ein wenig ein Bußgeld erheben kann.
Und dann wird der Hundehalter die volle Packung kriegen. Kriegt er nämlich nicht die volle Packung - vulgo: Härte des Gesetzes - und es passiert nochmal was mit dem Hund, brennt der Arsch des Ordnungsbeamten.
Insbesondere dann, wenn vorher durch entsprechende Presseberichterstattung (Kampfhund beisst Kind, Fall bei der Behörde bekannt, nichts unternommen, was muss erst noch passieren, wer schützt unsere Kinder, Köpfe müssen rollen) der Arsch seinen Vorgesetzten in Flammen stand.