Tja, wie immer:
Die Täter - also die sich kloppenden Freunde - sind die Unschuld in Person und die böse Prügelpolizei hetzt oder wirft ihre Diensthunde auf sie bzw. nach ihnen.
Natürlich habe man beim Anrufen durch die Polizei sofort aufgehört, habe die Hände gehoben und sei überhaupt sowas von friedfertig.
Im übrigen sei man total enttäuscht und nicht nur krankgeschrieben sondern auch fertig. So total, so, irgendwie. Böse Polizei, böse Hunde und überhaupt.
Der Rechtsanwalt - der ja nicht dabei war und sich auf die Angaben seiner Mandanten verlassen muss - setzt noch einen drauf und postuliert was von "Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht beachtet" (Standardspruch aller Rechtsanwälte in solchen Sachen) "ultima Ratio" und "hätte man anders lösen können". Alles wie immer - Business as usual
.
Die Beamten - hinreichend geschult - versuchen, Recht und Gesetz durchzusetzen. Fordern die Kontrahenten auf, mit der Prügelei aufzuhören, drohen ggf. Zwangsmaßnahmen an.
Nicht selten wenden sich die Schläger dann - jetzt friedvoll vereint und meist auch betrunken - gegen die Polizeibeamten. Pöbeln rum, gestikulieren wild und werden gewalttätig. Bullenklatschen nennen die das. Die Polizei ist schließlich das Feindbild schlechthin.
Die Beamten wenden dann - zu Recht - unmittelbaren Zwang an, lassen sich auf eine Rangelei/Prügelei ein, sprühen ein bischen Reizgas oder setzen eben ihre Diensthunde ein.
Die Wahl der Mittel steht den Beamten frei, so sie die Verhältnismäßigkeit (§ 2 PolG NRW) beachten. Diensthunde sind in allen Bundesländern sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, also im Grunde nichts anderes als ein lebender Wasserwerfer oder eine Art Handschelle.
Hätten die Beamten von ihren Schlagstöcken Gebrauch gemacht, hätten sie Waffengewalt angewendet (§ 58 Abs. 3 und 4 PolG NRW).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... #det274696