Xafira hat geschrieben:Warum kein Strafverfahren?
Weil die Amtsmenschen da Probleme mit dem Begriff des "Vorsatzes" haben.
Um die damit verbundenen Schwierigkeiten zu erhellen, bedarf es - leider, leider - eines kleinen Ausfluges in die Grundzüge des Strafrechts
.
Wir schauen uns dazu zunächst die Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes - § 17 - an:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.htmlDa steht also - verkürzt: Bestraft wird, wer ein Wirbeltier.....
Nun schauen wir uns die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten an - § 18:
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__18.htmlDa steht also: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig.........
"Ja und" sagt man beim Lesen, was soll der Scheiss, komm zum Punkt Dieter
.
Gemach gemach Ihr Lieben
.
Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsvorschriften im Einleitungstext sind insoweit also die Worte: "vorsätzlich oder fahrlässig".
Das ist wichtig, also merken.
Und nun schauen wir uns die Vorschrift des § 15 des Strafgesetzbuches an:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__15.htmlDa steht, dass fahrlässiges Handeln nur dann bestraft werden kann, wenn es im Gesetz (hier Tierschutzgesetz) ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.
Steht in § 17 des Tierschutzgesetzes - siehe oben - was von Fahrlässigkeit? Nein, steht da nicht. Bleibt also nur der Vorsatz.
Was ist Vorsatz?
Vorsatz heisst: Wollen der Tat und Wissen um die Tat.
Bezogen auf den Fall müsste der Täter bei Vorsatz denken: Ich weiss, dass der Hund Milben hat, ich weiss, dass er sich quält und früher oder später verreckt und genau das will ich auch.
Und diesen Vorsatz müssen Staat bzw. seine Behörden dem Täter nachweisen, was vorliegend unmöglich ist.
Insoweit hat der "Regionssprecher", der in dem von Birgit verlinkten Pressebericht zitiert wird, also Recht.
Also dämmert jetzt: In der BRD kann Tierquälerei nur dann strafrechtlich geahndet werden, wenn dies vorsätzlich geschah.Das ist - keine Frage - unbefriedigend, aber der Wille des Gesetzgebers. Und da Behörden und Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sind, müssen sie eben diese Gesetze beachten auch wenn sie im Einzelfall vor Wut den Papierkorb vollkotzen möchten.
Und nach hinreichendem Kotzen haben sich die Juristen früherer Generationen was überlegt. Schlaues Völkchen, diese Juristen
.
Sie haben den Dolus eventualis erfunden, den sogenannten "bedingten Vorsatz" oder das "billigend in Kauf nehmen", der zwar die schwächste Form des Vorsatzes ist, aber immerhin Vorsatz.
Nun müssen wir wieder etwas in bestimmte Begriffe einsteigen, die gerade im Strafrecht wichtigen verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit mit den erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten erspare ich uns jetzt:
Fahrlässigkeit: der Täter beachtet die erforderliche Sorgfalt nicht, er sagt sich: hab ich nicht gesehen oder nicht gemerkt.
Grobe Fährlässigkeit: der Täter beachtet die erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße nicht, er sagt sich: Na ja, irgendwie komisch, wird aber schon nicht passieren, ist nicht so schlimm.
Bedinger Vorsatz: Der Täter nimmt die Quälerei des Tieres billigend in Kauf und sagt sich: Na ja, schon komisch, mir aber egal.
Und genau dieser Unterschied "wird schon nichts passieren" und "mir egal" macht den graduellen Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz aus.
Genial, nicht
.
Wenn ich den Fall auf dem Tisch hätte, würde ich den Täter in den bedingten Vorsatz quetschen und argumentieren:
- das Tier hat ersichtlich über längere Zeit erhebliche Leiden gehabt,
- aus Sicht eines verständigen Tierhalters ist es mit "nicht so schlimm" nicht mehr getan,
- zumal der Täter beim TA war, ob er da was falsch verstanden hat ist unwichtig. Dann muss er halt nachfragen.
- aufgrund der Gesamtumstände der Tat muss dem Halter das Schicksal bzw. das Leid des Tieres gleichgültig gewesen sein.
Und dann könnte ich ihn anzeigen und hoffen, dass der Richter das ebenso sieht.
Wenn nicht, bleibt immer noch das Bußgeld.